Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch
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Buchneuerscheinung Hartmut Schmitt Trinkwasser
für Europa Das Wichtigste im deutschen Sprachraum |
Anforderungen
der Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung
(TrinkwV) vom 28. Mai 2001 ist die Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG)
und formuliert in ihrem zweiten Abschnitt „Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch“ allgemeine Anforderungen, mikrobiologische
Anforderungen, chemische Anforderungen und Anforderungen an die sogenannten
Indikatorparameter, die das an Verbraucher abgegebene Trinkwasser erfüllen
muss.
Die allgemeinen Anforderungen
bestimmen im Wesentlichen, dass das abgegebene Trinkwasser frei sein muss von
Krankheitserregern und dass es genusstauglich und rein sein muss. Diese
Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung
und der Wasserverteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik und
die entsprechenden Grenzwerte in der Trinkwasserverordnung eingehalten werden.
Die Wasserversorger,
öffentliche Wasserwerke, private Betreiber von Kleinanlagen, Inhaber von
Hausinstallationen usw., dürfen Wasser, das diesen Anforderungen und
Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Gebrauch
abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
Die mikrobiologischen und
chemischen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Indikatorparameter beinhalten
die Grenzwertetabellen für die mikrobiologischen und chemischen Parameter.
Kommen Stoffe oder Mikroorganismen im
Trinkwasser vor, für die es keinen Grenzwert in den Grenzwertetabellen gibt, so
dürfen diese dennoch nicht in Konzentrationen oder Mengen vorkommen, die eine
gesundheitliche Beeinträchtigung der Verbraucher befürchten lassen. Im
Bedarfsfall werden von den Überwachungsbehörden Auflagen
zu den entsprechenden Stoffen oder Mikroorganismen erlassen.
Im Folgenden werden die
Trinkwassergrenzwerte der Trinkwasserverordnung von 2001 in ihren verschiedenen
Anlagen tabellarisch aufgelistet bzw. zitiert.
Anlage 1 TrinkwV (zu §
5 Abs. 2 und 3)
Mikrobiologische Parameter
TEIL I: allgemeine Anforderungen an Wasser für den
menschlichen Gebrauch
|
Lfd. Nr. |
Parameter |
Grenzwert
(Anzahl/100 mL) |
|
1 |
Escherichia coli (E.
coli) |
0 |
|
2 |
Enterokokken |
0 |
|
3 |
Coliforme
Bakterien |
0 |
TEIL II: Anforderungen an Wasser für den menschlichen
Gebrauch, das zur
Abfüllung in Flaschen oder sonstige Behältnisse zum
Zwecke der Abgabe bestimmt ist
|
Lfd. Nr. |
Parameter |
Grenzwert |
|
1 |
Escherichia coli (E.
coli) |
0/250 mL |
|
2 |
Enterokokken |
0/250 mL |
|
3 |
Pseudomonas
aeruginosa |
0/250 mL |
|
4 |
Koloniezahl bei
22° C |
100/mL |
|
5 |
Koloniezahl bei
36° C |
20/mL |
|
6 |
Coliforme
Bakterien |
0/250 mL |
Anlage 2 TrinkwV (zu §
6 Abs. 2)
Chemische Parameter
TEIL I: chemische Parameter, deren Konzentration sich
im Verteilungsnetz
einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht
mehr erhöht
|
Lfd. Nr. |
Parameter |
Grenzwert
(mg/L) |
Bemerkungen |
|
1 |
Acrylamid |
0,0001 |
Der Grenzwert bezieht sich auf die
Restmono-merkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis |
|
2 |
Benzol |
0,001 |
|
|
3 |
Bor |
1 |
|
|
4 |
Bromat |
0,025 ab 01.01.2008 0,01 |
|
|
5 |
Chrom |
0,05 |
Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromat auf
Chrom umgerechnet |
|
6 |
Cyanid |
0,05 |
|
|
7 |
1,2-Dichlorethan |
0,003 |
|
|
8 |
Fluorid |
1,5 |
|
|
9 |
Nitrat |
50 |
Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/L geteilt durch
50 und Nitritkonzentration in mg/L geteilt durch 3 darf nicht größer
als 1 mg/L sein |
|
10 |
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte |
0,0001 |
Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte bedeutet:
Organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische
Rodentizide, organische Schleim-bekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a.
Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu
werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich
ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte.
Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,00003 mg/L |
|
11 |
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt |
0,0005 |
Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen
Pflanzen-schutzmittel und Biozidprodukte |
|
12 |
Quecksilber |
0,001 |
|
|
13 |
Selen |
0,01 |
|
|
14 |
Tetrachlorethen und Trichlorethen |
0,01 |
Summe der für die beiden Stoffe nachgewiese-nen
Konzentrationen |
~. ‑~
TEIL II: chemische Parameter, deren Konzentration im
Verteilungsnetz
einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann
|
Lfd.
Nr. |
Parameter |
Grenzwert mg/L |
Bemerkungen |
|
1 |
Antimon |
0,005 |
|
|
2 |
Arsen |
0,01 |
|
|
3 |
Benzo-(a)-pyren |
0,00001 |
|
|
4 |
Blei |
0,025 ab 01.12.2013 0,01 |
Grundlage ist eine für
die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher
repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie
ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden, Die zuständigen Behörden
stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die
Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des
Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie
möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind
schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in
Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist |
|
5 |
Cadmium |
0,005 |
Einschließlich der bei
Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen |
|
6 |
Epichlorhydrin |
0,0001 |
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-konzentration
im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den
Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis |
|
7 |
Kupfer |
2 |
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche
Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach
Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren
festgesetzt werden, Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach
§ 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im
Versor-gungsgebiet kleiner als 7,4 ist |
|
8 |
Nickel |
0,02 |
Grundlage ist eine für
die durchschnittliche wö-chentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative
Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein
harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden |
|
9 |
Nitrit |
0,5 |
Die Summe aus
Nitratkonzentration in mg/L geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/L
geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/L sein. Am Ausgang des Wasserwerks
darf der Wert von 0,1 mg/L für Nitrit nicht
überschritten werden |
|
10 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe |
0,0001 |
Summe der nachgewiesenen
und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoran-then,
Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren |
|
11 |
Trihalogenmethane |
0,05 |
Summe der am Zapfbahn des
Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Redaktions-Produkte,
die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan
(Chloroform),
Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan und
Tribrommethan (Bromoform),
eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang
des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/L nicht überschritten wird |
|
12 |
Vinylchlorid |
0,0005 |
Der Grenzwert bezieht sich auf die
Restmonomer-konzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen
Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der
angewandten Polymerdosis |
Indikatorparameter
|
Lfd. Nr. |
Parameter |
Einheit, als |
Grenzwert, Anforderung |
Bemerkungen |
|
1 |
Aluminium |
mg/L |
0,2 |
|
|
2 |
Ammonium |
mg/L |
0,5 |
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 30 mg/L außer Betracht. Die Ursache einer plötzlichen
oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist
zu untersuchen |
|
3 |
Chlorid |
mg/L |
250 |
Das Wasser sollte nicht korrosiv
wirken (Anmerkung 1) |
|
4 |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) |
Anzahl/ 100 mL |
0 |
Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das
Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst
wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige
Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen,
dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens
krankheitserregender Mikroorganismen,
z. B. Cryptosporidium,
besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige
Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für
Gesundheit |
|
5 |
Eisen |
mg/L |
0,2 |
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen
mit einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu 0,5 mg/L außer
Betracht |
|
6 |
Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient HG 436 nm) |
|
0,5 |
Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit
Spektralphotometer oder Filterphotometer |
|
7 |
Geruchsschwellenwert |
|
2 bei 12 °C 3 bei 25 °C |
Stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und
Prüfung auf Geruch |
|
8 |
Geschmack |
|
für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung |
|
|
9 |
Koloniezahl bei 22 °C |
|
ohne anormale Veränderung |
Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5
TrinkwV a. F. gelten folgende Grenzwerte: 100/mL am Zapfhahn des Verbrauchers,
20/mL unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Wasser;
1000/mL bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b sowie in
Tanks von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei Anwendung anderer Verfahren
ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von
mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte
zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen
plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden |
|
10 |
Koloniezahl bei 36 °C |
|
ohne anormale Veränderung |
Bei der Anwendung des Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 5
TrinkwV a. F. gilt der Grenzwert von 100/mL. Bei Anwendung anderer Verfahren
ist das Verfahren nach Anlage 1 Nr. 5 TrinkwV a. F. für die Dauer von
mindestens einem Jahr parallel zu verwenden, um entsprechende Vergleichswerte
zu erzielen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
hat unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen
Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden |
|
11 |
Elektrische Leitfähigkeit |
µS/cm |
2500 bei 20 °C |
Das Wasser sollte nicht
korrosiv wirken (Anmerkung 1) |
|
12 |
Mangan |
mg/L |
0,05 |
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bei Anlagen mit
einer Abgabe von bis zu 1000 m³ im Jahr bis zu einem Grenzwert von 0,2 mg/L
außer Betracht |
|
13 |
Natrium |
mg/L |
200 |
|
|
14 |
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) |
|
ohne anormale Veränderung |
|
|
15 |
Oxidierbarkeit |
mg/L O2 |
5 |
Dieser Parameter braucht
nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert
wird |
|
16 |
Sulfat |
mg/L |
240 |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Geogen
bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/L außer
Betracht |
|
17 |
Trübung |
nephelometrisehe Trübungseinheiten (NTU) |
1,0 |
Der Grenzwert gilt am Ausgang des Wasserwerks. Der Unternehmer
oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat einen plötzlichen
oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu meiden |
|
18 |
Wasserstoff- ionenkonzentration(pH-Wert) |
pH-Einheiten |
> 6,5 und < 9,5 |
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1).
Die berechnete Calcitlösekapazität am
Ausgang des Wasserwerks darf 5 mg/1 CaCO3 nicht überschreiten;
diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am
Wasserwerksausgang > 7,7 ist. Bei der Mischung von Wasser aus zwei oder
mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im
Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/L nicht überschreiten. Für in Flaschen
oder Behältnisse abgefülltes Wasser kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für in Flaschen oder Behältnisse
abgefülltes Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit
Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein |
|
19 |
Tritium |
Bq/L |
100 |
Anmerkungen 2 und 3 |
|
20 |
Gesamtrichtdosis |
mSv/Jahr |
0,1 |
Anmerkungen 2 bis 4 |
Anmerkung
1: Die entsprechende
Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Abs. 1, erfolgt nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung
2: Die
Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten
Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel
12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung
3: Die zuständige
Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im
Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der
Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage
anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für
Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert
liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die
zuständige oberste Landesbehörde die Gründe für ihren Beschluss und die
Ergebnisse dieser anderen Überwachungen mit.
Anmerkung
4: Mit Ausnahme von
Tritium, Kalium ‑ 40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
Grenzwerte
der wichtigsten Desinfektionsmittel
|
Stoffname |
Grenzwert nach Aufbereitung (mg/L)* |
Zu beachtende Reaktionsprodukte* |
|
Calciumhypochlorit (als Chlor) |
mindestens 0,10 höchstens 0,30** |
Trihalogenmethane |
|
Chlor |
mindestens 0,10 höchstens 0,30** |
Trihalogenmethane |
|
Chlordioxid |
mindestens 0,05 höchstens 0,20 |
Trihalogenmethane |
|
Natriumhypochlorit (als Chlor) |
mindestens 0,10 höchstens 0,30** |
Trihalogenmethane,
Bromat |
|
Ozon |
0,05 |
Trihalogenmethane,
Bromat |
*) siehe Text
unten
**) Gehalte bis
zu 0,6 mg/L Chlor nach der Aufbereitung bleiben außer
Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
Die Grenzwerte zu den
Desinfektionsmitteln sind im Gegensatz zur alten Trinkwasserverordnung nicht
mehr im Verordnungstext enthalten. Sie wurden im Bundesgesundheitsblatt Ausgabe
10/2002 erstmals veröffentlicht und werden auf der folgenden Internetseite http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/downloads/trinkwasser/trink11.pdf
ständig aktualisiert und fortgeschrieben. Auf dieser Internetseite werden auch
die für die Wasserwerke wichtigen zulässigen Zugabemengen genannt. Der Begriff
„Grenzwert nach Aufbereitung“ hat bei vielen zu Irritationen geführt. In der
alten Trinkwasserverordnung hieß es noch „nach abgeschlossener Aufbereitung“.
So entstand beispielsweise beim Chlor jetzt
der Eindruck, als müsse beim letzten Verbraucher am letzten Wasserhahn noch mindestens
0,10 mg/L Chlor nachgewiesen werden, da dieser ja auch nach der Aufbereitung liegt.
Dies ist jedoch in der Praxis unmöglich, da Chlor durch verschiedene Prozesse
im Verlaufe des Verteilungsnetzes verloren geht. Wollte man die genannten 0,10
mg/L am letzten Wasserhahn gewährleisten, müsste man am Ausgang des Wasserwerks
häufig einen unzulässig hohen Chlorgehalt aufrechterhalten. Und das kann nicht
Sinn der Trinkwasserverordnung mit ihrem Minimierungsgebot für zugegebene
Stoffe sein. Denn die Desinfektion soll ja nicht erst im Verteilungsnetz
stattfinden, sondern bereits abgeschlossen sein, wenn das aufbereitete
Trinkwasser das Wasserwerk verlässt und den ersten Verbraucher erreicht.
Bei der Zugabe der oben
genannten Desinfektionsmittel können Reaktionsprodukte im Trinkwasser
entstehen. Deshalb müssen die entsprechenden Grenzwerte für die
Reaktionsprodukte ebenfalls eingehalten werden. Eine moderne Alternative für
die Zugabe der genannten Chemikalien ist die Verwendung von
UV-Desinfektionsanlagen (UV
bedeutet: Ultraviolettes Licht). Zuvor muss aber das Wasser geprüft werden, ob
es überhaupt für die UV-Desinfektion geeignet
ist. Ansonsten müsste es zuvor entsprechend aufbereitet werden. Noch neuer sind
Ultrafiltrationsanlagen, die sogar Bakterien aus
dem Wasser herausfiltern. Diese Anlagen benötigen aber oft eine Voraufbereitung,
um die feinen Filterporen nicht zu schnell zuzusetzen.
Prinzipiell muss gesagt
werden, dass alle Desinfektionsverfahren ihre Vor- und Nachteile haben. Deshalb
ist es dringend empfehlenswert, vor der Auswahl eines geeigneten Verfahrens zu
prüfen, wie die örtlichen Gegebenheiten sind. Es muss weiterhin erwähnt werden,
dass der geplante Einbau solcher Anlagen dem Gesundheitsamt gemeldet
werden muss, und zwar vor dem Einbau und nicht erst hinterher, damit das
Gesundheitsamt gegebenenfalls einschreiten kann, wenn hier fachliche Fehler
oder falsche Einschätzungen vorliegen.
Die Information der
Verbraucher ist
im nachfolgend auszugsweise zitierten § 21 der Trinkwasserverordnung geregelt.
§ 21 TrinkwV 2001 Information der
Verbraucher und
Berichtspflichten (Auszug)
(1) Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchstabe
a oder b (öffentliche Wasserversorger und Einzelwasserversorger; Anm. des
Autors) haben den Verbraucher durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial
über die Qualität des ihm zur Verfügung gestellten Wassers für den menschlichen
Gebrauch auf der Basis der Untersuchungsergebnisse nach § 14 zu informieren.
Dazu gehören auch Angaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Angaben,
die für die Auswahl geeigneter Materialien für die
Hausinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Der Unternehmer und
der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2
Buchstabe c (Betreiber der
Hausinstallation; Anm. des Autors) haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen
Informationen allen Verbrauchern (z. B. in Mietwohnungen; Anm. des
Autors) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
Information über die Wasserqualität
Wie dieser Paragraf im
Einzelfall umgesetzt wird, kann je nach den örtlichen Gegebenheiten sehr
unterschiedlich sein. Bei öffentlichen Wasserversorgern werden die
Untersuchungsergebnisse häufig im Gemeindeblatt abgedruckt. Bei anderen
wiederum werden sie im Rathaus ausgehängt oder sie können in den zuständigen
Ämtern eingesehen werden. In zunehmendem Maße kann man die Angaben auch im
Internet finden.
Wichtig ist in diesem
Paragrafen, dass auch die Betreiber der Hausinstallationen (z. B. die
Vermieter) ihre Verbraucher (z. B. die Mieter) informieren müssen. Dies
betrifft vor allem auch die Häuser, in denen die öffentliche Wasserqualität
durch hausinterne Aufbereitungsanlagen verändert wird (z. B. Enthärtungs- oder
Phosphatdosieranlagen).
Zu diesen Angaben gehören
nicht nur die Angaben gemäß der Trinkwasserverordnung sondern auch einmal im
Jahr die Angabe des Härtebereichs nach dem Waschmittelgesetz.
Angaben für die Auswahl geeigneter Materialien
Während die
Informationspflichten zu den Angaben über die Trinkwasserqualität meistens
funktionieren, zumindest bei den öffentlichen Wasserversorgern, sieht man
Angaben für die Auswahl geeigneter Materialien beim
Bau von Hausinstallationen wesentlich seltener. Selbst mancher Architekt
und mancher Installationsbetrieb orientiert sich bei der Auswahl der
Materialien nicht an der örtlichen Wasserzusammensetzung sondern entscheidet
sich für Materialien, mit denen er anderen Orts bereits gute Erfahrungen gemacht
hat.
Dieser Punkt ist aber wichtig,
da Trinkwasser als unser wichtigstes Lebensmittel bis zum Zapfhahn beim Verbraucher
keine unzulässigen Qualitätseinbußen erleiden darf. Auf dem Weg dorthin sollte
das Trinkwasser also nur mit solchen Materialien in Berührung kommen, die weder
Stoffe an das Wasser abgeben noch das Wachstum von Mikroorganismen fördern.
Weiterhin sollten zwischen den Rohrinnenwandungen und dem darin fließenden
Trinkwasser keine Wechselwirkungen stattfinden, die Korrosionsschäden
hervorrufen.
Bei metallischen Werkstoffen
ist für die Auswahl eine repräsentative Analyse des Trinkwassers an der Stelle
erforderlich, an der der Werkstoff verwendet
werden soll. Bestehen Zweifel, ob die Wasseruntersuchungen des
Wasserversorgungsunternehmens repräsentativ für den geplanten Einsatzort der
Materialien sind oder sind keinerlei Angaben hierzu vorhanden, so sollten
Einzelprüfungen nach DIN EN 12502, Teil 1 – 5 und DIN 50930, Teil 6
durchgeführt werden.
Bei dieser Einzelprüfung
müssten wenigstens folgende Untersuchungsparameter berücksichtigt werden: Wassertemperatur,
pH-Wert, TOC, Säurekapazität bis pH 4,3, Basekapazität bis pH 8,2, Calcium,
Hydrogencarbonat, Chlorid, Nitrat, Sulfat, Sauerstoff und die
Korrosionswahrscheinlichkeitsfaktoren S1, S2 und S3.
Anhand dieser Untersuchungsergebnisse kann ein qualifiziertes Untersuchungslaboratorium
abschätzen, bei welcher Wasserzusammensetzung bei welchen metallischen
Werkstoffen für die Hausinstallation mit einer erhöhten Korrosionswahrscheinlichkeit
gerechnet werden muss.
Soll für die Innensanierung
von Trinkwasser führenden Rohrleitungen oder die Beschichtung von Trinkwasserbehältern
Epoxidharz verwendet werden, sollte die Epoxidharz-Leitlinie
des Umweltbundesamtes (UBA) beachtet werden. Sie stellt den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik für die
Bedingungen dar, unter denen Werkstoffe und Materialien aus Epoxidharzen für
die Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch den
Anforderungen des § 17 Abs. 1 der TrinkwV 2001 entsprechen.
Veränderung der Wasserqualität in der Hausinstallation
Die Meinung, man könne das
Wasser aus dem Zapfhahn nicht trinken, ist heute weit verbreitet. Häufig
spielen dabei relativ hohe Kaltwassertemperaturen, Geruchs- und
Geschmacksbeeinträchtigungen, Eintrübungen, Verfärbungen, Rückstände an und in
den Strahlreglern, an Duschköpfen, in Toilettenspülkästen, in Waschbecken oder
an Armaturen eine Rolle. Der unbedarfte und fachlich unerfahrene Verbraucher
macht in aller Regel für diese Missstände zunächst einmal den öffentlichen
Wasserversorger verantwortlich.
Selbstverständlich kann es
auch einmal zu Mängeln in der öffentlichen Wasserversorgung kommen. Die weitaus
meisten der oben angesprochenen Missstände sind jedoch auf nachteilige
Veränderungen der Wasserqualität innerhalb der Hausinstallation von der Übergabestelle
in der Nähe des Wasserzählers bis zu den Zapfhähnen in den Wohnungen
zurückzuführen. So mancher Verbraucher würde sich wundern, wie gut das öffentliche Trinkwasser in der
Nähe des Wasserzählers an der Übergabestelle in die Hausinstallation im Vergleich
zu den Zapfhähnen in den oberen Stockwerken schmeckt.
Je nach den verwendeten
Materialien und Betriebsbedingungen können die Ursachen und deren Behebung sehr
komplex sein. Hier kommt man häufig nicht ohne die Hilfe qualifizierter
Untersuchungsinstitute oder Laboratorien aus. Mit diesen müssten die erforderlichen
Untersuchungsumfänge geklärt und festgelegt werden.
Bereits bei der Bauplanung
kann man durch die Berücksichtigung geeigneter Werkstoffe und Betriebsbedingungen
viele spätere Mängel bei der Trinkwasserqualität im Haus vermeiden. Die
planenden Architekten und die ausführenden Installateure müssen sich aber in
der Materie auskennen. Das Umweltbundesamt (UBA) hat zum Thema Hausinstallationen
eine sehr interessante Broschüre (UBA-Broschüre
für Hausinstallationen) herausgegeben.
Ihre Lektüre kann jedem am Trinkwasser Interessierten nur empfohlen werden.
Im Jahre 1976 ereignete sich in einem Hotel in Philadelphia, USA, eine
Epidemie durch eine rätselhafte Lungenentzündung. Von den etwa 4000 Teilnehmern
einer Großveranstaltung erkrankten rund 220 Personen, von denen 34 verstarben.
Als man die Ursache der Epidemie erkannte, gab man dem dafür verantwortlichen
Bakterium nach der Veranstaltung, dem Mitgliederkreis und dem Erkrankungsbild
den Namen Legionella pneumophila.
Inzwischen geht man davon aus, dass recht viele Menschen an Legionellen erkranken und zum Teil auch sterben. Da die
Krankheit nicht leicht zu erkennen ist, bleibt sie oft unbemerkt oder wird
falsch diagnostiziert.
Eine der Hauptquellen der Legionellen sind
die Warmwasserbereiche in den Hausinstallationen. Die optimale
Vermehrungstemperatur liegt bei etwa 35 bis 42 °C, allgemein bei etwa 30 bis 45
°C. Kommen dann in den Hausinstallationen noch genügend organische und
mineralische Nährstoffe (Biofilme, Verkrustungen, Sedimente in
Warmwasserbereitern, Weichmacher und Lösemittel in Kunststoffen, Amöben usw.)
vor, dann können sich diese Bakterien innerhalb weniger Tage vom einzelnen Bakterium
bis zu mehreren Millionen vermehren. Die Verdoppelungsraten betragen dann bei
optimalen Bedingungen etwa drei bis vier Stunden. In der Natur kommen die Legionellen
nur in sehr geringen Konzentrationen in Flüssen, Bächen, Seen, Teichen,
feuchter Erde und im Grundwasser vor. Sie gelangen daher auch
über das Trinkwasser, das nie völlig bakterienfrei ist, in die Hausinstallationen.
Wenn die Legionellen getrunken werden, sind sie in gesundheitlicher Hinsicht
völlig harmlos, da sie mit der übrigen Nahrung verdaut werden. Gefährlich
werden sie erst, wenn sie in größerer Menge über lungengängige Aerosole
(Wassertröpfchen kleiner als 0,005 mm) eingeatmet werden. Dies kommt vor allem
bei Duschen und
Warmsprudelbecken, sogenannten Whirlpools, oder raumlufttechnischen Anlagen
vor. Man geht davon aus, dass ab etwa 10.000 koloniebildenden Einheiten (KBE)
pro 100 Milliliter ein Infektionsrisiko besteht.
Ein- bis Zweifamilienhäuser sind weniger betroffen als größere
Gebäudekomplexe mit zentralen Warmwasserbereitern und langen Stillstandszeiten.
Die neue Trinkwasserverordnung behandelt nun erstmalig die Legionellen. In die Überwachung einbezogen werden vor allem Gebäude mit
öffentlichem Zugang, insbesondere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen, Kindertagesstätten, Wohnheime,
Gaststätten mit Fremdenzimmern und Hotels. Ein besonderes Augenmerk wird dabei
auf die Duschbereiche gelegt.
Wurden in einer Hausinstallation erhöhte Legionellengehalte
festgestellt, wird eine Sanierung fällig. Die wirkungsvollste Sanierungsmethode
ist dabei das Aufheizen des Warmwasserbereiters auf deutlich über 70 °C.
Anschließend wird an jedem Zapfhahn das mindestens 70 °C heiße Wasser
wenigstens 3 Minuten ablaufen gelassen. Eine chemische Sanierung mit Chlor, Ozon, Wasserstoffperoxid, Silber und andere Methoden sind zwar bei
Einzelbakterien ebenfalls sehr wirkungsvoll, wenn aber Biofilme, Verkrustungen besiedelte Duschschläuche
oder Duschköpfe im Spiel sind, nimmt deren Wirksamkeit sehr schnell ab.
Wegen der Möglichkeit einer thermischen Sanierung bei hohen
Legionellenkonzentrationen sollten die Leitungsrohre der Hausinstallationen die
erforderlichen hohen Temperaturen auch wiederholt aushalten können.
Entsprechende Werkstoffe sind daher bei der Auswahl der
Installationsmaterialien zu berücksichtigen.
Wenn dies noch nicht geschehen ist, kontrollieren zurzeit die
Gesundheitsämter vor allem die genannten Gebäude mit öffentlichem Zugang oder
sie veranlassen dort entsprechende Untersuchungen. Wertvolle Informationen über
den Umgang mit Legionellen geben oft auch die Institute und Laboratorien, die
solche Untersuchungen durchführen.
Auswahl geeigneter
Untersuchungslaboratorien
Wollen Sie wissen, ob die in
Ihrer Hausinstallation verwendeten Werkstoffe einer erhöhten Korrosionswahrscheinlichkeit
ausgesetzt sind, oder planen Sie einen Neubau und wollen diesem möglichen
Problem gleich von vornherein aus dem Weg gehen und Sie erhalten von Ihrem
Wasserversorger hierzu keine Angaben, dann sollten Sie Ihr Wasser untersuchen
lassen. Gleiches sollten Sie tun, wenn Sie ein sonstiges Problem mit Ihrem
Trinkwasser drückt.
Doch wo finde ich ein
geeignetes Untersuchungslaboratorium? Die Laboratorien sollten nach der
jeweiligen Landesliste für offizielle Trinkwasseruntersuchungen nach der
Trinkwasserverordnung zugelassen sein. Sind sie das nicht, sollten sie
wenigstens zertifizierte Probenehmer und Kontakt zu zugelassenen Laboratorien
haben. Es muss gewährleistet sein, dass vor allem mikrobiologische Proben
spätestens 24 Stunden nach der Probenahme im zugelassenen Labor angesetzt
werden.
Wenn Sie auf anderem Weg kein
geeignetes Laboratorium finden, erkundigen Sie sich bei Ihrem öffentlichen
Wasserversorgungsunternehmen. Dieses muss das abgegebene Trinkwasser nämlich
regelmäßig durch ein zugelassenes Laboratorium untersuchen lassen. Dann dürfte
die regionale Nähe vor allem in Problem- und Notfällen gewährleistet sein.
Die deutsche Trinkwasserverordnung
im Internet
Das Internet ist inzwischen in
vielen Bereichen kommerzialisiert. Um eine aktuelle oder, wie der Jurist so
schön sagt, „konsolidierte“ Fassung der Trinkwasserverordnung von 2001
kostenlos einzusehen, sollten Sie die Internetseite http://www.Gesetze-im-Internet.de
aufsuchen. Dort suchen Sie unter der Rubrik „Gesetze/Verordnungen“ im
alphabetischen Suchverzeichnis „T“ nach der „TrinkwV 2001“ (nur zum Ansehen).
Klicken Sie dann ggf. auf „PDF“ und laden Sie den aktuellen Text über die
Schaltfläche „Kopie speichern“ in Ihrem PDF-Lese-Programm herunter.
Um eine aktuelle Liste der in
Deutschland nach § 11 der Trinkwasserverordnung zugelassenen Aufbereitungsstoffe
und Desinfektionsverfahren zu erhalten, wählen Sie bitte die folgende
Internetseite mit der Liste
der zugelassenen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. Auch hier
können Sie die PDF-Datei über die Schaltfläche „Kopie speichern“ in Ihrem
PDF-Lese-Programm herunterladen. Eine sehr interessante Broschüre (UBA-Broschüre
für Hausinstallationen) stammt ebenfalls vom Umweltbundesamt. Hier geht es
im Wesentlichen um Punkte, die Hauseigentümer und Mieter beachten sollten, um
die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung in ihrem Verantwortungsbereich
einzuhalten.