Schadenshöhen bei Fischsterben

Fischsterben sind so ziemlich das Schlimmste, was dem Bewirtschafter eines Fischwassers geschehen kann. So muß er doch zunächst bei der Beseitigung der toten Fische mithelfen, kann in absehbarer Zeit nicht mehr in gewohnter Weise Fischen, muß sich möglicherweise längere Zeit mit den Ermittlungsbehörden herumschlagen und muß am Ende noch der ihm eigentlich zustehenden Entschädigung, sofern er sie hoffentlich bekommt, hinterherlaufen.

Dabei könnte man sich bei der Abwicklung der Entschädigungsleistungen viel Ärger und Zeit ersparen, wenn man einige wenige aber wichtige Dinge beachtet.

Das wichtigste ist zweifellos das Auffinden des Verursachers. Wenn man diesen hat, ist die Bezifferung der Schadenshöhe das nächste. Hier allerdings gibt es offenbar vielerlei Ansichten, wie dies zu bewerkstelligen sei. Vom Schmerz beim Anblick der toten Fische betroffen, neigen viele Angler dazu, den tatsächlichen Schaden zu überschätzen. Wird ihnen dann von mehr oder weniger sachkundigen Beratern empfohlen, eine möglichst hohe Entschädigung zu fordern, sind langwierige und kostspielige Verfahren schon fast vorprogrammiert. An diesen Verfahren verdienen dann aber meist alle anderen, nur nicht die geschädigten Gewässerbewirtschafter.

Es kommt also darauf an, nicht eine möglichst hohe, sondern eine möglichst realistische Schadenshöhe zu ermitteln. Nur eine solche hat gute Aussichten, von den zuständigen Haftpflichtversicherungen ohne langwierige Verfahren relativ zeitnah erstattet zu werden.

Zur Ermittlung eines solchen Schadens gehören in der Regel folgende Posten:

Werden diese Posten plausibel und nachvollziehbar berechnet, dürfte einer schnellen Entschädigungsabwicklung nichts im Wege stehen.

Um hier eine Anschauung über die in solchen Fällen üblichen Schadenshöhen zu vermitteln, sollen im Folgenden einige Zahlen aus der Praxis des Verfassers in den vergangenen zehn Jahren genannt werden. Die Kosten für die Schadensgutachten werden getrennt betrachtet, weshalb die folgenden Schadenshöhen Gutachtenkosten noch nicht enthalten. Weiterhin sollte berücksichtigt werden, daß die hier genannten Schadenshöhen meist aus der Salmonidenregion stammen.

Die geringste Schadenshöhe lag bei rund 300,- EURO, die größte bei rund 35.000,- EURO. Der Mittelwert der bearbeiteten Fischereischäden betrug rund 8.000,- EURO. Bezieht man die Schadenshöhen auf die jeweils betroffene Gewässerfläche, so kamen je nach den örtlichen Gegebenheiten Beträge von rund 300,- EURO pro ha und 7.500,- EURO pro ha bei einem Mittelwert von 2.800,- EURO pro ha heraus. Die große Schwankungsbreite der Schadenshöhe pro ha ist im wesentlichen auf unterschiedliche Artenzusammensetzungen, unterschiedliche prozentuale Schädigungen (100%=voll geschädigt, 50%=halb geschädigt usw.) und unterschiedliche Befischungsintensitäten zurückzuführen. In den meisten Fällen sollte daher ein Schadensgutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe herangezogen werden.

Die zur Ermittlung dieser Schadenshöhen erforderlichen Gutachten kosteten von rund 250,- EURO bis 5.500,- EURO, im Mittel etwa 1.300,- EURO. Im Durchschnitt machten die Schadensgutachten etwa 20 % der sonstigen Schadenshöhen aus. Dabei stellte sich heraus, daß die Gutachten relativ um so teurer wurden, je mehr Recherchen der Gutachter vor Ort durchführen mußte und je kleiner der Schaden insgesamt war. In einigen wenigen Fällen überstiegen die Gutachtenkosten die tatsächlichen Schadenshöhen sogar um ein Mehrfaches. Das waren dann die Fälle, in denen die Haftpflichtversicherungen den geschädigten Gewässerbewirtschaftern vorwarfen, ob sie die geringe Schadenshöhe nicht auch ohne Gutachter hätten beziffern können.

Aus diesen praktischen Erfahrungen heraus erscheint es sinnvoll, erst dann einen Gutachter mit einem regulären Schadensgutachten zu beauftragen, wenn die Schadenshöhe erwartungsgemäß deutlich über 500,- EURO bis 1.000,- EURO liegt.

Wenn man selbst nicht über die nötige Erfahrung verfügt, gibt es für 200,- EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine relativ kostengünstige Möglichkeit, die Größenordnung des zu erwartenden Schadens abzuschätzen. Hierzu sollte der entsprechende Erhebungsbogen ausgefüllt, unterschrieben und an die angegebene Adresse geschickt werden.


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