Beregnungswasser für Freilandkulturen
Mit Beregnungs- bzw. Bewässerungswasser ist in der
Regel Wasser für die Bewässerung in der Landwirtschaft,,
Gartenbau, Landschaftsbau sowie von Parks und Sportanlagen gemeint.
2. Die nachfolgende Richtwert-Tabelle wurde der Broschüre „Weitergehende
Anforderungen an Abwassereinleitungen in Fließgewässer“ des Landesamtes für
Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen 1984 für die Nutzungsart
„Beregnungswasser für Freilandkulturen“ entnommen.
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Lfd. Nr.: |
Merkmale |
Richtwert |
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A. Mineralische Stoffe |
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1 |
Aluminium (mg/l) |
5,0 |
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2 |
Arsen (mg/l) |
0,04 |
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3 |
Beryllium (mg/l) |
0,05 |
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4 |
Blei (mg/l) |
0,05 |
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5 |
Bor (mg/l) |
0,5 |
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6 |
Cadmium (mg/l) |
0,006 |
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7 |
Chrom (mg/l) |
0,1 |
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8 |
Eisen (mg/l) |
2,0 |
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9 |
Fluor (mg/l) |
1,0 |
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10 |
Kobalt (mg/l) |
0,2 |
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11 |
Kupfer (mg/l) |
0,2 |
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12 |
Mangan (mg/l) |
2,0 |
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13 |
Molybdän (mg/l) |
0,005 |
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14 |
Nickel (mg/l) |
0,1 |
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15 |
Quecksilber (mg/l) |
0,004 |
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16 |
Selen (mg/l) |
0,02 |
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17 |
Zink (mg/l) |
2,0 |
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|
B. Salze |
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18 |
Gesamtsalzgehalt (mg/l) |
500 |
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19 |
Chloride (mg/l) |
200 |
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20 |
Natrium (mg/l) |
150 |
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C. Mikrobiologische
Beschaffenheit |
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21 |
Gesamtcoliforme Keime/ml |
10 |
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22 |
Fäkalcoliforme Keime/ml |
1 |
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D. Sonstige Merkmale |
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23 |
pH-Wert |
5,0 - 8,5 |
Erläuterungen
1. Die
genannten Richtwerte gelten bei direkter Entnahme für
landwirtschaftliche und gärtnerische Freilandkulturen mit einer
durchschnittlichen max. Jahresberegnungsgabe von 300 mm (l/m²).
2. Die genannten Richtwerte
gelten - wegen des bedeutend höheren Wasserbedarfs - nicht für Gewächshauskulturen
und nicht für Gemüse und Zierpflanzen mit geringerer
Salzverträglichkeit als Freilandkulturen.
3. Die genannten Richtwerte
sollten nach Möglichkeit nicht - keineswegs jedoch über einen längeren Zeitraum
hinweg - überschritten werden. Einmaliges Überschreiten einzelner Werte um bis
zu 50 % kann geduldet werden. Ausgenommen sind die Inhaltsstoffe Arsen,
Cadmium, Quecksilber, Zink und Chrom. Bei diesen Schwermetallen sollten die
genannten Richtwerte als Grenzwerte angesehen werden.
4. Die Entnahme von
Wasserproben zur Ermittlung der Werte hat an mehreren hierfür geeigneten Stellen
zu erfolgen. Die Werte haben für jede Entnahmestelle zu gelten; es sind also
keine Durchschnittswerte für das Gewässer zu bilden.
5. Die Gewässer sind auf
ihren Gehalt an mineralischen Stoffen und Salzen jährlich zweimal zu
untersuchen, und zwar zu Beginn der Beregnungssaison und im Hochsommer. Ergeben
sich innerhalb der ersten drei Jahre keine Oberschreitungen einzelner
Grenzwerte, dann genügt künftig eine Untersuchung zu Beginn der
Beregnungssaison.
6. Untersuchungen zur mikrobiologischen
Beschaffenheit des Fließgewässers sind dreimal jährlich während der
Beregnungssaison durchzuführen. Werden die Richtwerte überschritten, muß bei Kulturen, die dem Rohverzehr dienen (Gemüse, Obst),
eine Karenzzeit von 14 Tagen eingehalten werden.
7. Bei indirekter
Entnahme über Brunnen sind für die Nutzungen "Beregnungswasser für
Freilandkulturen" und "Viehtränkung" über die
Mindestgüteanforderungen (MGA) hinaus keine
weitergehenden Anforderungen zu stellen.
Die direkte
Entnahme von Flusswasser zur Viehtränke
ist zu untersagen, da hier nahezu die gleichen Anforderungen wie an Trinkwasser zu stellen
sind.
3. Empfehlungen nach DIN 19650 vom Februar
1999: Bewässerung, hygienische Belange von Bewässerungswasser
Tabelle 1: Hygienisch-biologische Klassifizierung und
Anwendung von Beregnungswasser (leicht verändert)
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Eignungsklasse |
Anwendung |
Fäkalstreptokokkenkolo- niezahl/100
ml (nach TrinkwV 6) bzw. Badegewässerrichtlinie 1) ) |
E. coli-Koloniezahl/100
ml (nach TrinkwV 6) bzw. Badegewässerrichtlinie 1) ) |
Salmonellen /1000 ml (nach DIN 38411-13) |
Potenziell infektiöse Stadien von Mensch- und
Haustierparasiten 2) in 1000 ml |
|
1 (Trinkwasser) |
-
alle Gewächshaus- und
Freilandkulturen ohne Einschränkung |
nicht
nachweisbar |
nicht
nachweisbar |
nicht
nachweisbar |
nicht
nachweisbar |
|
2 3) |
-
Freiland- und
Gewächshauskulturen für den Rohverzehr -
Schulsportplätze,
öffentliche Parkanlagen |
≤ 100 4) |
≤ 200 4) |
nicht nachweisbar |
nicht
nachweisbar |
|
3 3) |
-
nicht zum Verzehr
bestimmte Gewächshauskulturen -
Freilandkulturen
für den Rohverzehr bis Fruchtansatz bzw. Gemüse bis 2 Wochen vor der Ernte -
Obst und
Gemüse zur Konservierung -
Grünland bzw.
Grünfutterpflanzen bis 2 Wochen vor dem Schnitt oder der Beweidung -
alle anderen
Freilandkulturen ohne Einschränkung -
sonstige Sportplätze 5) |
≤ 400 |
≤ 2000 |
nicht
nachweisbar |
nicht
nachweisbar |
|
4 3) 5) |
-
Wein- und
Obstkulturen zum Frostschutz -
Forstkulturen,
Polterplätze und Feuchtbiotope -
Zuckerrüben,
Stärkekartoffeln, Ölfrüchte und Nichtnahrungspflanzen zur industriellen
Verarbeitung und Saatgut bis 2 Wochen vor der Ernte -
Getreide bis
zur Milchreife (nicht zum Rohverzehr) -
Futter zur
Konservierung bis 2 Wochen vor der Ernte |
Abwasser, das mindestens eine biologische Reinigungsstufe
durchlaufen hat |
-
für Darmnematoden keine
Standardempfehlung möglich -
für Stadien von Taenia:
nicht nachweisbar |
||
|
1)
Mikrobiologische
Untersuchungen nach den für Badegewässer üblichen Verfahren 2)
Soweit dies
für die Sicherung der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich ist, kann
eine Un tersuchung
des vorgesehenen Bewässerungswassers auf Darm-Nematoden (Ascaris- und
Trichuris-Arten sowie Hakenwürmer) und/oder Bandwurm-Lebensstadien
(insbesondere Taenia) nach WHO-Empfehlung angeordnet werden. 3)
Wenn durch das
Bewässerungsverfahren eine Benetzung der zum Verzehr geeigneten Teile der
Ernteprodukte ausgeschlossen ist, entfällt eine Einschränkung nach
hygienisch-mikrobiologischen Eignungsklassen. 4)
Richtwert, der
analog der TrinkwV § 2 Abs. 3 6) soweit
unterschritten werden sollte, „swie dies nach dem
Stand der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles möglich ist“. Zur Verbesserung der Wasserqualität
siehe 5.4 (siehe weiter unten). 5)
Bei der
Beregnung muss durch Schutzmaßnahmen sichergestellt werden, dass Personal und
Öffentlichkeit keinen Schaden nehmen 6)
Achtung: Bei der Erstellung der DIN 19650 vom
Februar 1999 waren noch die Verfahren der alten TrinkwV vom 5. Dezember 1990
maßgebend (Anmerkung des Autors). |
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Besteht der Verdacht auf
Abwasserbelastungen oder werden die in Tabelle 1 aufgeführten
mikrobiologischen Werte überschritten, so können weitere Untersuchungen erforderlich
sein. Eine besondere Vorsicht ist bezüglich einer Abwasserbelastung geboten,
wenn die Beschaffenheit von Oberflächenwasser folgende Kriterien aufweist:
-
Saprobienindex
nach DIN 38410-2 über 2,3
-
Ammoniumgehalt
über 1 mg/L
-
BSB5
als Sauerstoff über 10
mg/L
-
CSB als
Sauerstoff über 60 mg/L
In solchen Fällen, besteht die Möglichkeit, dass toxische Einflüsse die
Untersuchungsergebnisse gemäß Tabelle 1 verfälschen.
Nach 5.4 dieser DIN sollten
bei nicht hinreichender Beschaffenheit des Bewässerungswassers z. B.
folgende Zwischenbehandlungen angewndet werden:
1) Zwischenspeicherung in einem Teich oder Kleinspeicher
2) Bewachsener Bodenfilter
3) Sandfilter
Die erzielbare
Reinigungsleistung – ohne schädigenden Einfluss auf den Bodenkörper – bezieht
sich vor allem auf:
a) Rückhalt von Schwebstoffen
b) Abbau der organischen Substanz (einschließlich der
Koloniezahl und der pathogenen Keime) und von Ammonium, Nitrat, Nitrit und
Phosphat sowie
c) Reduzierung von Eisen und Mangan (unter aeroben
Verhältnissen)
Besonders wegen der gesundheitlichen Relevanz des
Bewässerungs- bzw. Beregnungswassers für Pflanzen, die zum Verzehr durch den
Menschen bestimmt sind, sollte bei den zuständigen Gesundheitsämtern vor allem
im gewerblichen Bereich nach den geltenden Bestimmungen nachgefragt werden. Bei
der Tierhaltung ist ebenfalls Vorsicht geboten, da auch Tierkrankheiten über
belastetes Bewässerungswasser übertragen werden können.